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Leistungen > Nicht für die Schifffahrt freigegebene Gewässer - Erlaubnis zum Befahren beantragen

Nicht für die Schifffahrt freigegebene Gewässer - Erlaubnis zum Befahren beantragen

Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben?

Dann dürfen Sie dies nur unter Beachtung der dort geltenden Verordnungen zur Regelung der Schifffahrt tun.

Grundsätzlich ist Schifffahrt nur auf folgenden Gewässern möglich:

  • Bundeswasserstraßen (Rhein, Neckar und Main)
  • Bodensee einschließlich Untersee und Seerhein sowie Hochrhein zwischen Stein am Rhein bis Basel innerhalb des deutschen Staatsgebietes, Ulmer Donau (nur gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt) und die Nebengewässer des Rheins, jeweils nur für die dort genannte zugelassene Verkehrsart

Möchten Sie auf einem anderen als diesen Gewässern fahren, brauchen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Voraussetzungen

Aspekte der Allgemeinheit werden nicht beeinträchtigt

Zuständige Stelle

die untere Wasserbehörde, in deren Bezirk das Gewässer liegt

Untere Wasserbehörde ist

  • wenn sich das Gewässer in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
  • wenn sich das Gewässer in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Lieferanschrift
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
79081 Freiburg im Breisgau
Hausanschrift
Stadtstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau
> Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag an,

  • welches Gewässer Sie befahren möchten und
  • fügen Sie eine Beschreibung Ihres Fahrzeugs bei.

Die zuständige Stelle beteiligt bei ihrer Entscheidungsfindung das Regierungspräsidium Freiburg.

Fristen

Eine Antragsfrist ist nicht bestimmt.

Erforderliche Unterlagen

vom Einzelfall abhängig

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Die Höhe der Kosten variiert je nach Gebührenverordnung beziehungsweise -satzung.

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Vertiefende Informationen

von der zuständigen Stelle zu erfragen

Hinweise

s.o.

Rechtsbehelf

im Falle eines ablehenenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 10.10.2022

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen