Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen
Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.
Voraussetzungen
- Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
- Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
- Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
- Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
- Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände
Zuständige Stelle
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Stefan-Meier-Straße 133
79104 Freiburg
Lieferanschrift
79095 Freiburg
> Finanzamt Freiburg-Land
Bezugsort
Geben Sie in der Regionalisierung den Standort der Stiftung an.
Verfahrensablauf
Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.
Fristen
innerhalb eines Monats
Erforderliche Unterlagen
Kopien
- des Änderungsbeschlusses
- der Satzungsänderung
- des Stiftungsgeschäftes
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Hinweise
Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.
Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
- §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 137 - 138k in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)
Freigabevermerk
09.12.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg