Ausweispflicht - Befreiung beantragen
Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen.
Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn Sie erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind und sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht dient beispielsweise zur Vorlage bei Banken oder Behörden.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Die Gültigkeit Ihres Personalausweises und gegebenenfalls Ihres Reisepasses ist abgelaufen.
- Sie sind voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht oder
- für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt oder Sie werden im Falle der Handlungsungsunfähigkeit durch eine bevollmächtigte Person vertreten oder
- Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
Zuständige Stelle
In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind. Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Personalausweisbehörde ist
für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):
- Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland sind in der Regel die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Rathausplatz 6
79274 Sankt Märgen
Lieferanschrift
Rathausplatz 6
79274 Sankt Märgen
> Gemeinde Sankt Märgen
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag formlos stellen. Auch eine betreuende oder bevollmächtigte Person kann den Antrag für Sie stellen.
Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung.
Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
- Bei einem Antrag durch eine bevollmächtigte oder betreuende Person: Nachweis darüber, zum Beispiel durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht oder einen Betreuerausweis
- Ausweis der bevollmächtigten Person, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht; Ausweisrecht)
Freigabevermerk
16.02.2022 Innenministerium Baden-Württemberg