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Bürgermeisteramt
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Geschäfte (täglicher Lebensbedarf)

Geschäfte zur Deckung des angemessenen Bedarfs der Familie kann jeder Ehemann oder jede Ehefrau alleine vornehmen.
Dies hat dann Wirkung für beide. Zum Beispiel haften Sie für die Bezahlung von Waren, die Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau für die Familie bestellt hat.
Voraussetzung ist, dass sich die Bestellung im Rahmen Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse bewegt.

Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Lebensbedarf der Familie. Für die Reparatur der Heizung in der Firma Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau haften Sie beispielsweise nicht.

Vertiefende Informationen

Broschüre "Das Recht der Ehe - rechtliche Hinweise" (PDF)

Rechtsgrundlage

§ 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)

Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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