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Bürgermeisteramt
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Lebenslagen > Erben und Vererben > Verfügungen von Todes wegen > Testament > Testamentsformen

Testamentsformen

Die wichtigsten Testamentsformen sind:

  • eigenhändiges Testament
  • öffentliches Testament
  • außerordentliches Testament

Das eigenhändige und das öffentliche Testament sind "ordentliche Testamente". Das außerordentliche Testament ist eine besondere Form des Testaments und wird auch als Nottestament bezeichnet.

Sehr geläufig ist auch das gemeinschaftliche Testament, welches Ehe- und Lebenspartner in eingetragener Lebensgemeinschaft aufsetzen können. Dieses kann sowohl eigenhändig als auch öffentlich geschehen.

Jugendliche können, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein öffentliches Testament errichten. Ab der Volljährigkeit gelten die allgemeinen Regeln.

Hinweis: Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder einen Notar oder Notarin hinzuzuziehen. Diese können Sie über Ihre erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.

Lebenslagen