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Bürgermeisteramt
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Lebenslagen > Vormundschaft und rechtliche Betreuung > Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson

Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson

Bei der Auswahl der Betreuungsperson stehen die Wünsche der betroffenen Person im Mittelpunkt. Schlägt diese eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.
Wünscht die betroffene Person, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, ist das Gericht hieran ebenfalls gebunden, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person der Betreuerin oder des Betreuers, sondern auf die Bestellung als solche.

Tipp: Wenn Sie sich eine bestimmte Person als Betreuungsperson wünschen, ist es sinnvoll, dies vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festzuhalten.

Schlägt die betroffene Person niemanden vor, wird bei der Auswahl der Betreuungsperson auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen Rücksicht genommen.

Folgende Personen können Betreuungsperson sein:

  • eine dem Betroffenen nahestehende Person (zum Beispiel Ehegattin, Ehegatte, Eltern oder Kinder)
  • ein Mitglied eines Betreuungsvereins
  • eine sonstige ehrenamtlich tätige Person
  • eine selbstständige Berufsbetreuerin oder ein selbstständiger Berufsbetreuer
  • eine Angestellte oder ein Angestellter eines Betreuungsvereins
  • eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter einer Betreuungsbehörde
  • ein Betreuungsverein
  • eine Betreuungsbehörde

Wechsel der Betreuungsperson

Für die betreute Person kann es nachteilig sein, wenn die Betreuungsperson ausgetauscht wird und er oder sie sich an eine neue Betreuungsperson gewöhnen muss.
Deshalb sollte ein Wechsel der Betreuungsperson nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Betreuungsperson nicht oder nicht mehr geeignet ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Betreuungsperson eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zur betreuten Person nicht gehalten hat.

Aufgaben der Betreuungsperson

Die Betreuungsperson hat die Aufgabe, in dem ihr übertragenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen. Insoweit kann er die betreute Person vertreten.
Der Aufgabenkreis wird vom Gericht festgelegt. Er wird auch in die Urkunde aufgenommen, welche die Betreuungsperson über ihre Bestellung erhält (Betreuerausweis).
Einmal im Jahr muss die Betreuungsperson dem Betreuungsgericht einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person vorlegen.

Die in Betracht kommenden Aufgabenbereiche sind im Gesetz nicht näher definiert.

Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel:

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung

Vermögenssorge

Unter Vermögenssorge wird die Wahrnehmung aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten verstanden.

Die Betreuungsperson

  • verwaltet die Konten und das weitere Vermögen der betreuten Person,
  • stellt Anträge auf Sozialleistungen, Rente und Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung,
  • zahlt aus dem Vermögen der betreuten Person die bestehenden Verpflichtungen wie Miete, Strom und Versicherungen.

Einige finanzielle Angelegenheiten müssen vom Gericht vorab genehmigt werden. Welche das sind, kann das Betreuungspersonal beim Betreuungsgericht erfahren.

Gesundheitssorge

Im Rahmen der Gesundheitssorge entscheidet die Betreuungsperson über die Einwilligung in therapeutische Maßnahmen und Operationen, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr entscheiden kann.
Dabei muss sich die Betreuungsperson am tatsächlichen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person orientieren.

Für einige Entscheidungen wird auch im Rahmen der Gesundheitssorge eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes nötig.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme oder auch aufgrund ihres Unterbleibens oder Abbruchs stirbt oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleidet und sich die Betreuungsperson und der behandelnde Arzt nicht darüber einig sind, was dem Willen der betreuten Person entspricht.

Wohnungsangelegenheiten

Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, ist die Betreuungsperson zur Kündigung der Wohnung oder zur Wohnungsauflösung berechtigt. Wenn die Betreuungsperson beabsichtigt, von der betreuten Person selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, hat sie dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. In den meisten Fällen ist dann zudem eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Aufenthaltsbestimmung

Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, kann sie unter Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person deren Lebensmittelpunkt festlegen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person im Ausland kann die Betreuungsperson aber nur bestimmen, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch dafür noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen.

Freiheitsentziehung
Über eine Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung und über freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Fixierung) kann die Betreuungsperson nur entscheiden, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen. Jedenfalls ist immer die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig.

Ohne gerichtliche Genehmigung ist das Einschließen, die Fixierung oder Ruhigstellung von Menschen grundsätzlich strafbar, wenn kein Eilfall oder besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Diese Maßnahmen werden vom Gericht nur genehmigt, wenn sie notwendig sind, um die betroffene Person vor sich selbst zu schützen.

Hinweis: Auch die Post der betreuten Person darf von der Betreuungsperson nur geöffnet werden, wenn ihr dies vom Gericht erlaubt wurde. Das Gleiche gilt für die Bestimmung des Umgangs der betreuten Person.

Vertiefende Informationen

Betreuungsverfügung

Rechtsgrundlage

§§ 1814 ff: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Rechtliche Betreuung)

Artikel 229 § 54 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) (§ 54 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts)

Freigabevermerk

11.11.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen