Gefahrguttransporte auf der Straße
Wer in Deutschland gefährliche Güter mit Lkws befördert, muss weitere Bestimmungen beachten.
Das gilt vor allem in Bezug auf Verpackung und Kennzeichnung der Ladung.
Darüber hinaus benötigen Fahrer und Fahrerinnen von Gefahrgut eine ADR-Bescheinigung, um einen entsprechend beladenen Lkw fahren zu dürfen.
Die ADR-Bescheinigung stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung und anschließend bestandener Prüfung aus.
Diese ist in der Regel fünf Jahre gültig.
Die ADR-Bescheinigung benötigen Gefahrgutfahrer aufgrund des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Vor allem finden Sie in den Vorschriften des ADR die unterschiedlichen Kennzeichnungen, die für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind.
Näheres für Deutschland regelt außerdem die "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)". Diese Verordnung führt die Bestimmungen des ADR für Deutschland weiter aus und legt insbesondere fest,
- welche Ausnahmen für Gefahrguttransporte möglich sind,
- wer für die Einhaltung und Kontrolle der Vorschriften zuständig ist,
- welche Vorschriften für den Transportweg gelten,
- welche Pflichten sowohl der Absender als auch der Empfänger von gefährlichen Gütern haben,
- welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Für den Transport gefährlicher Güter der Klasse 2 (entzündliche Gase) und der Klasse 3 (entzündliche Stoffe) gelten besondere Regelungen bezüglich des Transportweges. Diese sind in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35a Absatz 3 GGVSEB festgelegt.
Zusätzlich aktualisiert das Bundesverkehrsministerium zusammen mit den Bundesländern alle zwei Jahre die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB).
Vertiefende Informationen
- Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35a Absatz 3 GGVSEB
- Gefahrgutvorschriften auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
- Datenbank GEFAHRGUT der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- Verwaltungsvorschrift VwV RSEB BW
- Informationen für Gefahrgutfahrer im Onlineauftritt der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
27.12.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg