Die Wahlorgane
Die Wahlorgane bei der Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin sind:
- Gemeindewahlausschuss
- ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
- ein oder mehrere Briefwahlvorstände
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer und Schriftführerinnen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen.
Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben.
Gemeindewahlausschuss
Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest.
Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem beziehungsweise der Bürgermeisterin als Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzern beziehungsweise Beisitzerinnen.
Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist beziehungsweise die Bürgermeisterin selbst Wahlbewerberin, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten.
Der Gemeinderat wählt die Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen und bestellt für jeden Beisitzer beziehungsweise jede Beisitzerin eine Stellvertretung.
Beisitzer und Stellvertreter beziehungsweise Beisitzerin und Stellvertreterin müssen wahlberechtigt sein.
Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung beziehungsweise die Vorsitzende oder ihre Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer und Beisitzerinnen oder Stellvertreter und Stellvertreterinnen anwesend sind.
Mindestens müssen aber zwei Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen oder Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen anwesend sein.
Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer beziehungsweise eine Schriftführerin.
Der Gemeindewahlausschuss wird für jede Wahl neu gebildet.
Dies gilt aber nicht für eine "Stichwahl" des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin. die ist erforderlich, wenn bei der ersten Wahl keiner der Bewerbebenden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Die Stichwahl wird von dem Gemeindewahlausschuss der ersten Wahl geleitet.
Wahlvorstand und Briefwahlvorstand
Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung.
Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
Der Wahlvorstand besteht aus der vorsitzenden Person, deren Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzenden.
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte.
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin wiederum bestellt aus den Beisitzendenn den Schriftführung und deren Stellvertretung.
In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. Damit soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und an seiner Stelle ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes von dem Gemeindewahlausschuss wahrgenommen werden.
In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beziehungsweise Mitgleiderinnen (darunter jeweils der Wahlvorsteher beziehungsweise die Wahlvorsteherin und der Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin oder deren Stellvertretung) anwesend sind.
Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
Rechtsgrundlage
- § 11 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Gemeindewahlausschuss)
- § 14 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wahlvorstände)
- § 15 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände)
- § 21 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Wahlausschüsse)
- § 22 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Wahlvorstände)
Freigabevermerk
06.11.2023Innenministerium Baden-Württemberg